Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma KAROVIČ oceľová výroba, s.r.o.

Art. I – EINLEITUNGSBESTIMMUNGEN

  1. Durch diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur „AGB“) werden die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft KAROVIČ oceľová výroba, s.r.o., mit dem Sitz in Vendelínska 51/49, ID-Nr.: 44 986 254, mit der Eintragung im Handelsregister beim Bezirksgericht Bratislava I., Abteilung Sro, Einlage Nr.:  61852/B (nachfolgend nur „OVK“) als Verkäufer nach diesen AGB und jeder natürlichen oder juristischen Person, die nach diesen AGB der Käufer ist, verwaltet.
  2. Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verkäufer und dem Käufer werden durch den Kaufvertrag und diese AGB verwaltet, und falls es diese Dokumente nicht anders bestimmen, werden diese durch die allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften, die in der Slowakischen Republik wirksam sind, besonders durch das Gesetz Nr. 513/1991 der Gesetzessammlung des Handelsgesetzbuchs verwaltet.
  3. Der Verkäufer und der Käufer können ihre Rechte und Pflichten unterschiedlich von den Bestimmungen dieser AGB im Kaufvertrag oder in anderen Vereinbarungen, die zwischen ihnen wirksam abgeschlossen wurden, regeln. Bei Widersprüchen zwischen solchen Vereinbarungen, die die Beteiligten abgeschlossen haben, gilt die Regelung der jeweils später abgeschlossenen Vereinbarung. Die Änderungen in den AGB während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses zwischen den Beteiligten haben keinen Einfluss auf den Kaufvertrag und die Vereinbarungen, die die Rechte unterschiedlich regeln, und das auch trotz der Tatsache, dass die Änderungen in den AGB später durchgeführt wurden.

Art. II – GRUNDBEGRIFFE

  • Ware –Kaufgegenstand, der aufgrund der Art, Menge und Qualität im Kaufvertrag bestimmt ist.
  • Verkäufer – OVK.
  • Käufer –juristische oder natürliche Person, die den Kaufvertrag für die Warenlieferung mit OVK abgeschlossen hat.
  • Beteiligten/Vertragsparteien – der Verkäufer und der Käufer gemeinsam.
  • Zustellort – alle Dokumente werden an den Ort zugestellt, den die Beteiligten als Zustellort im Kaufvertrag bestimmt haben, ansonsten an die Sitzadresse der juristischen Person oder an die Hauptwohnsitzadresse der natürlichen Person.
  • Kaufvertrag –schriftliches Dokument unter dieser Bezeichnung sowie alle gegenseitigen und bestätigten Entwürfe der Beteiligten (z.B. Angebot und Annahme des Angebots, Bestellung und Bestellungsannahme, Lieferschein), die diese Grundbestandteile beinhalten: Kaufgegenstand und seine Spezifikation, Lieferdatum und Kaufpreis.

Art. III – WARENBESTELLUNG

  1. Der Käufer legt die Bestellung vor oder sendet diese dem Verkäufer in schriftlicher Form. In Notfällen kann der Käufer dem Verkäufer die Bestellung per Telefon mitteilen, wobei die telefonische Mitteilung der Bestellung schriftlich unverzüglich ergänzt/bestätigt werden muss, anders wird sie nicht berücksichtigt.
  2. Die Bestellung muss beinhalten:
    1. Handelsname, Sitz und ID-Nr. bei juristischer Person bzw. Vor- und Nachname, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum bei natürlicher Person des Käufers,
    2. USt-IdNr. des Käufers (falls er USt-Zahler ist)
    3. genaue Beschreibung der Art, Menge der bestellten Ware
    4. Herstellungsdokumentation, genaue technische Spezifikation und Zeichnungen
    5. geforderte Lieferfrist
    6. Verfahren der Entnahme und Lieferort der Ware
    7. Vor-, Nachname des statutarischen Organs des Käufers
    8. Vor-, Nachname, Wohnort und telefonischer Kontakt der Person, die berechtigt ist, die konkrete Bestellung für den Käufer zu erledigen
  3. Falls der Käufer das Zertifikat oder das metallurgische Gutachten fordert, ist er verpflichtet, jede diese Anforderung in der Bestellung anzugeben. Falls der Käufer diese Anforderungen in der Bestellung später nicht angibt, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, diesen entgegenzukommen und ihre Nicht-Erfüllung durch den Verkäufer wird nicht für die Mängel des Verkäufers bei der Erfüllung gehalten.

Art. IV – ABSCHLUSS DES KAUFVERTRAGS

  1. Für den Abschluss des Kaufvertrags ist die Bestellung entscheidend, die vom Verkäufer schriftlich bestätigt ist. Durch die schriftliche Bestätigung (Annahme) der Bestellung durch den Verkäufer kommt es zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zum Abschluss des Kaufvertrags. Die Bestellung verpflichtet den Verkäufer erst dann, wenn er dem Käufer die Annahme schriftlich bestätigt hat. Die bestätigte Bestellung ist für den Käufer verbindlich.
  2. In der schriftlichen Bestätigung der Bestellung werden mindestens diese Daten angegeben: Identifikationsdaten des Verkäufers (Handelsname, Sitz und ID-Nr.) und des Käufers (Daten gemäß Art. III Punkt 2. Buchst. a) und b) von AGB, Rechnungs- und Lieferadresse), Bestellungsdatum, Beschreibung der Art und Menge der bestellten Ware, Kaufpreis der Ware (Einzelposten und Gesamtkaufpreis für die Ware), Kosten für die Warenlieferung, Gesamtkaufpreis exklusive MwSt. und alle Kosten, Liefertyp, Zahlungsart, Lieferfrist.
  3. Alle Nachträge oder Nebenabreden zum Kaufvertrag müssen ausschließlich in schriftlicher Form erfolgen und von beiden Beteiligten schriftlich bestätigt werden.
  4. Die Materialien, wie Prospekte, Kataloge, Bilder, Zeichnungen und andere Daten über die Ware, werden für informativ gehalten, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.
  5. Der Verkäufer behält das Eigentums- und Urheberrecht auf die Kataloge, Zeichnungen und andere Unterlagen bezüglich des Warenverkaufs und das ohne Vorbehalt. Der Käufer ist nicht berechtigt jegliche Materialien oder Dokumentation bezüglich der Ware zu nutzen, zu übersetzen, zu kopieren und zu vervielfältigen.

Art. V – LIEFERBEDINGUNGEN

  1. Der Verkäufer liefert die Ware an den Ort, zu dem Zeitpunkt und auf die Weise, wie es im Kaufvertrag bestimmt ist. Über die Warenlieferung wird ein Lieferschein erstellt, der von beiden Beteiligten des Kaufvertrags unterschrieben wird. Falls der Verkäufer verpflichtet ist, aufgrund des Kaufvertrags das Versenden des Kaufgegenstands sicherzustellen, wird kein Lieferschein erstellt,  und dieser wird von anderem Beleg ersetzt, der die Erfüllung der Pflichten des Verkäufers,  die Ware an den Verkäufer zu liefern, bestätigt.
  2. Das Warenübergabeprotokoll muss mindestens beinhalten:
    1. Nummer des Kaufvertrags/der Bestellung,
    2. Handelsname, Sitz und ID-Nr. bei juristischer Person bzw. Vor- und Nachname, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum bei natürlicher Person des Käufers und des Verkäufers,
    3. Warenbezeichnung (Art, Zubehör, Menge und Qualität, Seriennummer, Baujahr)
    4. Übernehmende Person (Vor- und Nachname und ihre Funktion)
    5. Lieferort für die Ware
    6. Übernahmedatum für die Ware
  3. Lieferzeit für die Ware kann durch ein genaues Datum bzw. eine Frist festgesetzt werden, die ab dem Unterzeichnungstag des Kaufvertrags beginnt zu laufen. Wenn die Lieferzeit durch eine Frist bestimmt ist, ist der Lieferant berechtigt die Ware während dieser ganzen Frist zu liefern. Wenn der Verkäufer dem Käufer mehr Warenposten liefern sollte und wenn die Lieferzeit der Ware durch die Frist im Kaufvertrag bestimmt ist, kann er einzelne Warenposten allmählich in der festgesetzten Frist liefern.
  4. Der Verzug des Verkäufers mit der Warenlieferung in der Frist, die durch den Kaufvertrag bestimmt ist, ist keine Verletzung des Kaufvertrags, wenn der Verzug infolge der höheren Gewalt verursacht wurde. Die Lieferzeit für die Ware wird um die Dauer der Gründe für die höhere Gewalt angemessen verlängert. Für höhere Gewalt werden die unvorhersehbaren bzw. die vorhersehbaren, aber nicht beeinflussbaren Tatsachen gehalten, wobei sie einen Einfluss auf die Ausfertigung oder Lieferung des Kaufgegenstands haben, z.B. Streiks, Maßnahmen der öffentlichen Verwaltungsbehörden, Naturgewalten und -katastrophen. Der Verkäufer ist, wenn es möglich sein wird, grundsätzlich verpflichtet, dem Käufer diese Tatsachen in einer Mitteilung über die mindestens voraussichtliche Lieferzeit für die Ware mitzuteilen. Wenn die Erfüllung des Verkäufers infolge der höheren Gewalt unmöglich wird, erlischt seine Pflicht, dem Käufer die Ware zu liefern. Wenn die Erfüllung des Verkäufers infolge der höheren Gewalt nur bei einer unangemessenen Erhöhung der Kosten erfüllt werden kann, kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
  5. Wenn der Verkäufer infolge des Hindernisses seinerseits mit der Warenlieferung in Verzug geraten ist, ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, nachdem er den Verkäufer schriftlich aufgefordert hat, die Ware zu liefern, unter Angabe der zusätzlichen Frist für die Erfüllung, die kürzer sein darf, als die Dauer des Hindernisses, das diesen Verzug verursacht hat. Das Recht des Käufers auf den Rücktritt vom Kaufvertrag bezieht sich ausschließlich auf die Warenlieferung, die dem Käufer noch nicht geliefert wurde.
  6. Wenn die Leistung des Verkäufers unmöglich wird und wenn der Verkäufer diese verhinderte Leistung nachweisbar verschuldet, hat der Käufer das Recht auf die Geltendmachung des Schadenersatzes. In jedem Fall wird der Anspruch auf den Schadenersatz des Käufers auf die Summe von 10% des Warenwerts oder seines Teils begrenzt, die dem Käufer infolge der Unmöglichkeit der Erfüllung nicht geliefert werden konnte. Die Ansprüche auf den Schadenersatz des Käufers, die die Summe von 10% dieses Warenwerts überschreiten, sind ausgeschlossen.
  7. Wenn es im abgeschlossenen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und Käufer nicht anders vereinbart ist, gilt es, dass es zur Pflichterfüllung des Verkäufers, dem Käufer die Ware zu liefern und zum Anspruch des Verkäufers, für die Ware den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen  an dem Tag kommt, an dem die Ware dem ersten Frachtführer für die Beförderung zum Käufer übergeben wurde, und an dem die Lieferung als Sendung für den Käufer gekennzeichnet wurde. Der Verkäufer ist verpflichtet die Rechte aus dem Beförderungsvertrag gegenüber dem Frachtführer auf den Käufer zu übertragen, wenn er sie nicht bereits aufgrund des Beförderungsvertrags hat.
  8. Wenn gemäß dem zwischen dem Verkäufer und Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag der Lieferort für die Ware der Sitz oder anderer Unternehmensstandort des Verkäufers bzw. ein anderer Ort, wo die Ware hergestellt oder vom Verkaüfer gelagert wurde (Lieferbedingung EXW) ist, gilt die Ware zum Zeitpunkt, der im Kaufvertrag als Übernahmetermin vereinbart wurde, als ordnungsgemäß und rechtzeitig geliefert. Wenn der Käufer die Ware auch nach dem Ablauf von 3 Tagen ab dem Tag, der als das Übergabetermin der Ware im Kaufvertrag vereinbart wurde, nicht übernimmt, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer eine Gebühr für die Lagerung in Höhe von 1,00 € pro Tonne (t) und Tag der Warenlagerung zu berechnen, mindestens jedoch in Höhe von 5,00 € pro Tag der Warenlagerung.
  9. Wenn die Ware gemäß dem Kaufvertrag dem Käufer durch seine Beförderung an den im Kaufvertrag bestimmten Ort geliefert werden soll, ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer alle erforderlichen Beförderungsbedingungen mitzuteilen, d.h. Beförderungsgegenstand, Beförderungsart, Lieferort für die Ware, Vor-, Nachnahme und Funktion der Person, die zur Warenübernahme berechtigt ist, und Zeitraum der eventuellen Warenübernahme durch den Käufer vom entsprechenden Frachtführer. Die Straße zum Ort, der im Vertrag als Lieferort für die Ware bestimmt ist, muss die Kriterien der Straße mindestens der III. Kategorie erfüllen, wobei die Beurteilung ihrer Befahrbarkeit ausschließlich in Zuständigkeit des Fahrzeugfahrers fällt, der die Warenbeförderung unter Berücksichtigung des Fahrzeugtyps, seines aktuellen technischen Standes, der Warenart und der Witterungsbedingungen zum gegebenen Zeitpunkt durchführt.
  10. Bei persönlicher Warenübernahme ist die zur Warenübernahme bevollmächtigte Person des Käufers verpflichtet, dem Verkäufer die Berechtigung zur Handlung im Namen des Käufers nachzuweisen (Gewerbeberechtigung, Handelsregisterauszug und Identifikationsausweis, Bevollmächtigung oder anderer Beleg, der zur Warenübernahme berechtigt, – Lieferschein) und die Warenübernahme auf dem Original des Lieferscheins oder eines anderen Belegs über die Lieferungserfüllung eigenhändig zu unterschreiben, ansonsten wird die Ware dieser Person nicht ausgeliefert. Der Verkäufer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, falls die vorstehenden Belege nicht übersetzt sind. Das Recht auf den Ersatz des entstandenen Schadens bleibt hiermit unberührt.
  11. Wenn die Ware an den Ort, den der Käufer bestimmt, geliefert wird, ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer die ganze erforderliche Mitwirkung zu gewähren, vor allem das Personal und die Anlage, die für die Entladung der Ware am bestimmten Ort, die Warenübernahme und die Bestätigung der Warenübernahme erforderlich ist, sicherzustellen. Wenn der Verkäufer dem Käufer die Ware am Lieferort nicht übergeben kann, weil dieser die erforderliche Mitwirkung nicht gewährt hat, wird die Ware zum Zeitpunkt ihrer Beförderung an den bestimmten Lieferort für geliefert gehalten. In diesem Falle lässt der Fahrer, der die Beförderung der Ware durchführt, den Nachweis über die durchgeführte Fahrt von einer neutralen Person (z.B. Gemeindeamt) bestätigen und er wird die Ware ins Lager des Verkäufers zurückbringen. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass der Käufer bei der Pflichtverletzung auf Gewährung der ganzen erforderlichen Mitwirkung für den Verkäufer bezüglich der Warenlieferung verpflichtet ist, dem Verkäufer eine einmalige Vertragsstrafe in Höhe von 300 € zu bezahlen. Der Käufer ist auch verpflichtet dem Verkäufer alle Kosten, die dem Verkäufer infolge der Nichtübernahme der Ware entstehen, den ganzen Schaden und entgangenen Gewinn einschließlich der vom Verkäufer aufgewendeten Kosten für die Beförderung und für die Lagerung der vom Käufer nichtübernommenen Ware zu ersetzen. Das gilt nicht, wenn der Verkäufer die Ware im Widerspruch mit der Bestellung außerhalb des vereinbarten Liefertermins für die Warelieferung liefert.
  12. Wenn die Beteiligten es nicht anders vereinbaren, werden alle geschliffenen und polierten Edelstahlmaterialien in eine Folie verpackt, andere Materialien werden nach Anforderung des Käufers verpackt. Wenn die Ware verpackt wird, ist der Verkäufer nicht verpflichtet das entsprechende Verpackungsmaterial zu übernehmen und es bleibt beim Käufer, der sich zu seiner ökologischen Entsorgung verpflichtet.
  13. Der Verkäufer übergibt dem Käufer alle Belege und Dokumente bezüglich der Ware. Der Käufer ist verpflichtet die Ware gleich danach, nachdem er über sie verfügen kann, grundsätzlich durchzusehen und festzustellen, ob sie Mängel hat, ob sie mit dem ganzen Zubehör und den entsprechenden Belegen geliefert wurde. Alle festgestellten sichtbaren Mängel ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer unverzüglich, spätestens bis 24 Stunden ab dem Zeitpunkt, ab dem er über die Ware verfügen kann, schriftlich mitzuteilen.
  14. Wenn der Käufer im Widerspruch mit den Pflichten gemäß dem Kaufvertrag oder diesen AGB gerät, und wenn er die Ware übernimmt / er mit der Warenübernahme in Verzug gerät, (i) ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,07% vom Kaufpreis für die Ware (mit dieser Übernahme ist der Käufer in Verzug) für jeden Verzugstag zu bezahlen, und/oder (ii) ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Falle ist der Käufer verpflichtet die Vertragsstrafe gemäß (i) diesem Punkt ab der Zeit/ dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rücktritts vom Vertrag zu bezahlen. Zum Ausschluss aller Zweifel haben die Vertragsparteien vereinbart, dass der Verzug des Käufers mit der Warenübernahme für eine wesentliche Verletzung des Vertrags/der Vertragspflicht gehalten wird.
  15. Wenn der Verkäufer vom Vertrag nach dem Punkt 14 (ii) dieses Artikels zurücktritt, ist er berechtigt den Ersatzverkauf der Ware, auf die sich der Rücktritt vom Vertrag bezogen hat, in der angemessenen Zeitdauer von dem Rücktritt in angemessener Weise abzuwickeln. Wenn der Verkäufer den Ersatzverkauf der Ware, auf die sich der Rücktritt vom Vertrag bezogen hat, in angemessener Weise nicht abgewickelt hat, hat der Verkäufer den Anspruch auf einen Schadenersatz gegenüber dem Käufer, der die Differenz zwischen dem Kaufpreis, der zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart wurde, und dem Preis, der im Ersatzgeschäft vereinbart wurde, beinhaltet/beträgt. Wenn der Verkäufer den Ersatzverkauf der Ware, auf die sich der Rücktritt vom Vertrag bezogen hat, in angemessener Weise in der Frist innerhalb von 6 Monaten ab der Vertragsabtretung nicht abgewickelt hat, ist der Verkäufer berechtigt die Ware verschrotten zu lassen und der Käufer ist verpflichtet dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% vom Kaufpreis für die Ware, auf die sich die Vertragsabtretung bezogen hat, zu bezahlen; davon bleibt der Anspruch des Verkäufers auf den Schadenersatz bis zur Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis, der zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbart wurde, und dem Erlös aus der verschrotteten Ware (Verschrottungsprämie) unberührt. Zum Ausschluss aller Zweifel haben die Vertragsparteien vereinbart, dass unter dem Ersatzverkauf, der angemessen abgewickelt/durchgeführt wird, der Ersatzverkauf verstanden wird, der durch die Wahl des höchsten Angebots von 3 (drei) Abnehmern (die Unternehmer mit dem gleichen oder ähnlichen Unternehmensgegenstand wie beim Käufer) abgewickelt/durchgeführt wird.
  16. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet die Ware im Falle des Schadenereignisses während seiner Beförderung zu versichern, wenn es im Kaufvertrag mit dem Käufer nicht anders bestimmt wurde.

Art. VI – KAUFPREIS DER WARE

  1. Der Warenpreis ist gemäß dem Kaufvertrag oder aufgrund des Kaufvertrags mit dem Hinweis auf das Preisangebot, das der Verkäufer zum Zeitpunkt der Bestätigung der Bestellungsannahme erstellt hat, und nach den nachfolgenden Bestimmungen in diesem Artikel von AGB festgelegt.
  2. Zum Ausschluss aller Zweifel haben die Vertragsparteien vereinbart, dass der Kaufpreis und die Daten, die in der schriftlichen Bestellungsannahme angegeben/beinhaltet sind, die dem Käufer zurückgesendet/ gesendet wurde, für den Verkäufer und den Käufer verbindlich sind. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis in der Bestellung des Käufers nicht angegeben wurde/enthalten ist; die Warenübernahme (vom Verkäufer geliefert) vom Käufer wird seitens des Käufers für die Annahme des Kaufpreises und der Daten, die in der schriftlichen Bestellungsannahme angegeben wurden/enthalten sind, die dem Käufer vom Verkäufer zurückgesendet/gesendet wurde, gehalten; davon bleibt die Bestimmung in Art. III. Punkt 3 dieses Satzes dieser AGB unberührt.
  3. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preis- und Zahlungsbedingungen bei der konkreten Warenbestellung mit dem konkreten Käufer einzeln zu vereinbaren, und das unterschiedlich von den AGB, der gültigen Preisliste, dem Preisangebot und anderen Verträgen, die zwischen den Beteiligten abgeschlossen wurden.
  4. Zerstörung, Beschädigung, Verlust des Kaufgegenstands zum Zeitpunkt, wenn die Gefahr der Schadensentstehung an der Ware auf den Käufer übertragen wurde, haben keinen Einfluss auf die Pflicht, den Kaufpreis dem Käufer ordnungsgemäß und rechtzeitig zu bezahlen.

Art. VII – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Der Käufer ist verpflichtet für die Ware, deren Bestellung vom Verkäufer angenommen wurde, den Kaufpreis unter den in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels von AGB festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu bezahlen.
  2. Nach der Vereinbarung des Verkäufers und des Käufers kann der Kaufpreises für die bestellte Ware vor der Warenlieferung fällig sein, und das entweder aufgrund einer vorläufigen Rechnung/Vorschussrechnung oder aufgrund einer ordnungsgemäßen Rechnung, die alle Bestandteile gemäß dem Gesetz Nr. 222/2004 der Gesetzessammlung über die Umsatzsteuer beinhalten muss. Die Vertragsparteien haben gemäß der Bestimmung § 75 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 222/2004 der Gesetzessammlung über die Umsatzsteuer in der gültigen Fassung vereinbart, dass die Rechnung vom Verkäufer ausgestellt wird, dem Käufer per Post oder elektronisch, durch den elektronischen Datenaustausch, gesendet/geliefert wird, und das so, dass die Rechnung dem Käufer als Anlage der E-Mail als PDF-Datei auf die E-Mail-Adresse des Käufers, die der Käufer dem Verkäufer spätestens zum Abschlusstag des Kaufvertrags mitteilen wird, gesendet wird (nachfolgend nur „elektronische Rechnung“). Der Käufer bestätigt durch die Unterzeichnung dieses Vertrags seine Zustimmung zur Sendung der elektronischen Rechnung. Der Käufer nimmt in Kenntnis, dass die Öffnung der E-Mail, deren Anlage die elektronische Rechnung sein wird, durch das Kennwort gegen den unberechtigten Zugriff zu den Daten nicht geschützt wird. Der Käufer bestätigt durch die Unterzeichnung dieses Vertrags, dass er sich seiner Verantwortung für den Datenschutz in der elektronischen Rechnung, die auf von ihm gegebene E-Mail-Adresse gesendet wird, vor dem Zugriff der Dritten bewusst ist. Der Verkäufer haftet für jeden Schaden, der dem Käufer durch den Zugriff von unberechtigten Personen zu den Daten in der elektronischen Rechnung verursacht wurde.
  3. Wenn es die Vertragsparteien nicht anders vereinbaren, ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer den Kaufpreis für die Ware per Überweisung auf das im Kaufvertrag angegebene Bankkonto des Verkäufers zu bezahlen. Der Kaufpreis wird in diesem Falle zum Zeitpunkt seiner Gutschreibung auf dem Bankkonto des Verkäufers für bezahlt gehalten.
  4. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass in dem Falle, wenn der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises für die Ware oder mit jeder anderen Zahlung an den Verkäufer in Verzug gerät, der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäufer den Verzugszins in Höhe von 0,07% von der Schuldsumme für jeden Verzugstag zu bezahlen. Das Recht auf den Ersatz des entstandenen Schadens bleibt hiermit unberührt. Der Käufer ist verpflichtet dem Verkäufer außer der Vertragsstrafe und Verzugszinsen die Kosten zu ersetzen, die ihm deshalb entstanden sind, weil die Ware infolge des Verzugs der Vorauszahlung später geliefert wurde, als im Kaufvertrag vereinbart wurde.
  5. Wenn der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäufer die Vorauszahlung nach dem Kaufvertrag vor der Warenlieferung zu bezahlen, und wenn er sie nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig bezahlt, kann der Verkäufer die Lieferung der Ware nach einer Mahnung und dem Ablauf der angemessenen Frist für die Bezahlung bis zu dem Zeitpunkt ablehnen, bis der Käufer die Vorauszahlung bezahlt, oder er kann vom Vertrag zurücktreten.
  6. Die Vertragsparteien haben vereinbart, wenn die gesamte Schuldsumme/der gesamte Schuldbetrag für die entnommene Ware den vom Verkäufer bestimmten Betrag/die Summe überschreitet (nachfolgend nur „Kreditlimit“), oder wenn der Käufer einige Rechnungen nicht bezahlt hat, oder wenn die Fälligkeitsfristen des Teils der Rechnungen abgelaufen sind, ist der Verkäufer berechtigt, die bis jetzt nicht erfüllten Warenlieferungen für den Käufer bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers zu verschieben, ohne dass es die Vertragsverletzung, den Verzug des Verkäufers mit der Warenlieferung bedeutet, oder das Recht auf den Rücktritt vom Vertrag begründet. Die Höhe des Kreditlimits ist variabel/schwankend; die aktuelle Höhe des Kreditlimits teilt der Verkäufer dem Käufer aufgrund seines Antrags/seiner Anforderung mit.
  7. Die Ausstellung bzw. die Nichtausstellung der Rechnung vom Verkäufer oder die Mängel an ihren Bestandteilen gemäß dem Gesetz Nr. 222/2004 der Gesetzessammlung über die Umsatzsteuer hat keinen Einfluss auf die Pflicht des Käufers, den Kaufpreis für die Ware ordnungsgemäß und rechtzeitig zu bezahlen.
  8. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Zahlungen einseitig zu reduzieren, diese zu bedingen oder anzurechnen. Einseitige Anrechnung kann nur aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts erfolgen, das die Berechtigung der Ansprüche seitens des Käufers gegenüber dem Verkäufer bestätigt.

Art. VIII – EIGENTUM, GEFAHR DER SCHADENSENTSTEHUNG

  1. Der Käufer erwirbt das Eigentumsrecht an der Ware nur durch vollständige Bezahlung des Kaufpreises und weiterer Forderungen, die er gegenüber dem Verkäufer hat, z.B. Gebühren, Schadenersatz, Vertragsstrafen usw. (Eigentumsvorbehalt).
  2. Die Gefahr der Schadensentstehung an der Ware wird auf den Käufer zum Zeitpunkt der Übernahme des Kaufgegenstands oder zum Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstands durch den Verkäufer an den ersten Frachtführer zum Zweck der Beförderung übertragen, je nachdem, welche Tatsache früher auftreten wird.
  3. Auf den Käufer wird die Gefahr der Schadensentstehung an der Ware jeweils zu dem Zeitpunkt übertragen, wenn der Verkäufer die Ware von seinem Lager zum Zweck ihrer Lieferung an den Ort, der in der bestätigten Bestellung, im Kaufvertrag bestimmt ist, ausliefert, oder wenn er dem Käufer die Ware direkt am Ort übergibt, an dem sich das Lager des Verkäufers befindet. Wenn der Lieferort das Lager des Verkäufers ist, und wenn der Käufer trotzdem, dass ihm mitgeteilt wurde, dass er über die Ware verfügen kann, die Ware nicht übernimmt, wird die Gefahr der Schadensentstehung an der Ware auf den Käufer zu dem Zeitpunkt übertragen, zu dem er die Ware das erste Mal übernehmen könnte.
  4. Bis zum Zeitpunkt, wenn der Käufer der Eigentümer der Ware sein wird, ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten in einem ordnungsgemäßen und anwendbaren Zustand zu halten. Bei jeder Warenbeschädigung oder Erfassung eines Mangels an der Ware ist der Käufer verpflichtet es dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Wenn es sich um eine Beschädigung handelt, für die der Verkäufer verantwortlich ist, ist der Käufer verpflichtet, die Warenreparatur sicherzustellen und auch zu bezahlen. Der Käufer ist verpflichtet, während der Laufzeit des Vorbehalts des Eigentumsrechts mit der Ware schonend umzugehen, er ist verpflichtet die Gebrauchsanleitung, die Sicherheitsvorschriften zu beachten. Er ist verpflichtet diese nur zum Zweck zu benutzen, zu dem sie gemäß den Sicherheitsvorschriften und anderen allgemein verbindlichen Vorschriften bestimmt ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Garantie- und Nachgarantiebesichtigungen nach der Empfehlung vom Hersteller sicherzustellen, und das nur in den autorisierten Zentren, die der Hersteller bestimmt hat.
  5. Der Käufer darf die Ware bis zum Zeitpunkt, zu dem er ihr Eigentümer sein wird, zur Nutzung der Dritten nicht übergeben, er darf sie nicht verkaufen oder vermieten, belasten, zur Haftung für seine Verpflichtungen nicht benutzen. Wenn der Käufer trotz dem angegebenen Verbot einem Dritten ermöglicht, damit er die Ware nutzt, bzw. er die Ware auf einen Dritten überträgt, und dieses Recht des Dritten nicht aufgehoben werden kann, ist der Käufer verpflichtet die Zahlungen, die ihm aufgrund des Rechtsverhältnisses zwischen ihm und dem Dritten und aufgrund des Rechts bezahlt wurden, bzw. die Ansprüche, die ihm entstanden sind, auf den Verkäufer zu übertragen, und das bis zur Höhe des noch nicht bezahlten Kaufpreises. Davon bleibt der Anspruch des Verkäufers auf den Schadenersatz unberührt.
  6. Der Käufer ist verpflichtet dem Verkäufer den ganzen Schaden an der gegebenen Ware, alle Vollstreckungsverfahren, bei denen der Gerichtsvollzieher ins Verzeichnis des beweglichen Vermögens auch die Ware aufnimmt, die ausschließlich dem Eigentumsrecht unterliegt, oder aufgrund deren der Gläubiger durch den Verkauf des beweglichen Vermögens – durch die Ware, die ausschließlich dem Eigentumsrecht unterliegt – befriedigt wird, sofort mitzuteilen und dem Verkäufer die Kopien der Vollstreckungsbefehle und entsprechende Protokolle oder andere Unterlagen, die im Laufe des Vollstreckungsverfahrens ausgefertigt und dem Käufer zugestellt wurden, zuzustellen. Außerdem ist der Käufer verpflichtet, alle Maßnahmen für die Abwendung der Vollstreckung durchzuführen.
  7. Bei der ganzen Zerstörung oder Entwendung der Ware hat der Verkäufer das Recht, der Versicherungsleistung den Betrag, der allen künftigen, bis jetzt nicht bezahlten Forderungen des Verkäufers gemäß dem Kaufvertrag entspricht, anzurechnen. Eventueller Rest der Versicherungsleistung wird der Verkäufer dem Käufer bezahlen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen das Diebstahlrisiko durch einen Einbruch entsprechend zu sichern.
  8. Der Käufer ist verpflichtet, seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer in der Zeitdauer des Eigentumsvorbehalts auf Antrag des Verkäufers zu sichern, und das auf die im Kaufvertrag angegebene e Weise.
  9. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den Hauptwohnsitz oder den Ort der üblichen Unterbringung der Ware mitzuteilen und den Verkäufer über alle Änderungen dieser Unterbringung unverzüglich zu informieren, dem Verkäufer den Zugang zur Ware jederzeit zu ermöglichen, und das auch ohne die Aufforderung bzw. die Mitteilung des Verkäufers über seine Absicht, die Ware überprüfen zu wollen. .

Art. IX – WARENMÄNGEL, GARANTIE FÜR QUALITÄT

  1. Die Verantwortung für die Warenmängel, die Garantie für die Warenqualität und die Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, richten sich nach den Rechtsvorschriften, die auf dem Gebiet der Slowakischen Republik gelten. Mit Ausnahme von den Verbraucherverträgen, bei denen der Käufer die Ware im Rahmen oder zum Zweck seiner Unternehmenstätigkeit nicht kauft, werden diese auch durch die AGB verwaltet.
  2. Der Verkäufer haftet für die Warenmängel, die die Ware zum Zeitpunkt der Übertragung der Gefahr der Schadensentstehung an der Ware auf den Käufer hatte. Der Verkäufer haftet nicht für die Warenmängel, die an dieser nach der Übertragung der Gefahr der Schadensentstehung an der Ware infolge der Beförderung, der Außeneingriffe und der Einflüsse, der Eingriffe der Dritten entstanden sind, für die der Verkäufer nicht haftet.
  3. Wenn es nicht anders vereinbart ist, beträgt die Garantiezeit für die gelieferte Ware 6 Monate ab dem Übernahmetag der Ware durch den Käufer. Der Verkäufer haftet für die Mängel an der Ware, die in der Garantiezeit entstehen. Er haftet jedoch nicht für die Mängel , die infolge der Pflichtverletzung seitens des Käufers entstanden sind, z.B. Benutzung der Ware in Widerspruch mit der Gebrauchsanleitung, mechanische Beschädigung, Überlastung der Anlage, Nicht-Erfüllung der Pflicht nach diesen AGB bezüglich der Warennutzung, oder für die Mängel, die infolge der Tatsachen entstanden sind, für die der Verkäufer nicht haftet. Der Verkäufer haftet nicht für die Warenmängel , über die der Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Warenübernahme gewusst hat, oder unter der Berücksichtigung der Umstände, unter denen der Vertrag abgeschlossen war, wissen musste. Die sichtbaren Warenmängel sind besonders mechanische Warenbeschädigung, fehlende Belege bezüglich der Ware, Funktionsunfähigkeit der Ware, keine Warenlieferung mit Eigenschaften und Zubehör, die im Kaufvertrag vereinbart wurden und alle anderen Mängel, die bei der Besichtigung ermittelt wurden, die mit der fachlichen Sorgfalt gemäß diesen AGB durchgeführt wurde.
  4. Sichtbare Warenmängel ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer in der Frist nach dem Artikel V. Punkt 13. AGB mitzuteilen. Verborgene Warenmängel sowie Warenmängel, für die der Verkäufer aufgrund der Haftung verantwortlich ist, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer nach ihrer Ermittlung unverzüglich, spätestens jedoch bis zu 24 Stunden von ihrer Ermittlung, schriftlich mitzuteilen.
  5. Der Käufer ist verpflichtet dem Verkäufer in schriftlicher Mitteilung über die Mängel (Reklamation) anzugeben:
    1. Ware, an der die Mängel aufgetreten sind , mit Angabe des Typs, der Seriennummer und des Herstellungsdatums.
    2. Ort, an dem sich die Ware befindet
    3. Beschreibung des Mangels (wie er sich äußert)
    4. Telefonischer Kontakt und verantwortliche Person, die der Verkäufer zum Zweck der Mängelbeseitigung ansprechen wird
  6. Die Rechte des Käufers bezüglich der Warenmängel sowie der Mängel , auf die sich die Haftung bezieht, erlöschen, wenn:
    1. der Käufer sie gemäß diesen AGB nicht mitgeteilt hat
    2. der Käufer sie nicht ermittelt hat, obwohl sie bei der Aufwendung der fachlichen Sorgfalt feststellbar waren, weil er die Besichtigung gemäß diesen AGB nicht durchgeführt hat oder er das nicht mit der fachlichen Sorgfalt abgewickelt hat.
    3. der Käufer sie später ermittelt hat, als in diesen AGB bestimmt ist, obwohl sie bei der Aufwendung der fachlichen Sorgfalt feststellbar waren.
  7. Der Verkäufer ist verpflichtet, bis zu 5 Werktagen ab der Zustellung der Mitteilung über den Warenmangel über die Berechtigung der Reklamation des Käufers zu entscheiden, oder, wenn es nicht möglich ist, über die Berechtigung der Reklamation ohne die Warenbesichtigung zu entscheiden, muss er in dieser Frist die Warenbesichtigung abwickeln.
  8. Der Käufer gewährt dem Verkäufer die ganze Mitwirkung, damit er die Warenbesichtigung durchführen kann. Wenn diese Reklamation berechtigt sein wird, bestimmt der Verkäufer gleichzeitig die Frist und die Weise der Mangelbeseitigung in der Zeit, die für die Entscheidung über die Berechtigung der Reklamation nach diesen AGB bestimmt ist. Bei fehlenden Belegen oder Zubehör ist der Verkäufer verpflichtet, diese dem Käufer an den Lieferort unverzüglich zu liefern. Bei anderen Mängeln können diese entweder durch Reparatur, Aufbereitung oder Austausch für andere Ware beseitigt werden, wobei der Verkäufer die Art der Abhilfe auswählt.
  9. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer oder den von ihm beauftragten Personen bei der Reklamationserledigung den Zugang zur Ware sicherzustellen und ihm die vollständige Mitwirkung zu gewähren, damit der Verkäufer die Warenmängel beseitigen kann.
  10. Auf die Ware, die als gebraucht geliefert wird, bezieht sich weder die Haftung für die Mängel, auf die der Käufer hingewiesen wurde, noch auf die Mängel, die der Käufer voraussetzen musste (es handelt sich vor allem um die Mängel, die aufgrund des üblichen Verschleißes, Alters und der Warenbenutzung entstehen).
  11. Das laufende Reklamationsverfahren berechtigt den Käufer nicht dazu, die vom Verkäufer ausgestellte Rechnung an den Käufer nicht zu zahlen.
  12. Falls die Reklamation des Käufers nicht anerkannt wird, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Kosten, die mit dem Reklamationsvorgang verbunden sind, und die dem Verkäufer entstehen, zu ersetzen.
  13. Neben den Ansprüchen bezüglich der Warenmängel hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz; in jedem Falle wird der Anspruch auf den Schadenersatz des Käufers auf die Summe von 100% des Werts der fehlerhaften Ware begrenzt. Die Ansprüche auf den Schadenersatz des Käufers, die die Summe von 100 % des Werts dieser fehlerhaften Ware überschreiten, sind ausgeschlossen.

Art. X – HAFTUNG FÜR DEN SCHADEN

  1. Der Verkäufer und der Käufer haften für den Schaden, den sie durch die Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Der Verkäufer ist verpflichtet dem Käufer den von ihm verursachten Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung nach dem Versicherungsvertrag zu ersetzen, der mit dem Versicherungsträger bei der Entstehung des Warenschadens abgeschlossen wurde. Wenn der Verkäufer diesen Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hat, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufern den Schaden nur bis zur Höhe der Kosten für die Reparatur der beschädigten Ware oder für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der beschädigten Ware zu ersetzen.

 

Art. XI – BEENDIGUNG DES KAUFVERTRAGS

  1. Der Kaufvertrag wird zum Tag der Abwicklung aller Rechte, Pflichten und Ansprüche der Vertragsparteien beendet, die sich aus diesem ergeben.
  2. Vor der Zeitdauer nach dem vorstehenden Punkt kann der Kaufvertrag durch die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien oder durch die Abtretung gemäß diesem Artikel AGB und gemäß den gültigen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften beendet werden.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
    1. der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises für die Ware über 15 Tage in Verzug gerät
    2. nachweisbare Tatsachen beim Käufer nach dem Abschluss des Kaufvertrags mit dem Käufer entstanden sind, die die berechtigten Zweifel über die Möglichkeiten der frühen und vollständigen Erfüllung aller Pflichten und Verpflichtungen beim Käufer besonders bezüglich der Bezahlung des Kaufpreises begründen,
    3. die Anzahlung des Kaufpreises für die Ware auch in der angemessenen Zusatzfrist gemäß diesen AGB nicht bezahlt wurde,
    4. in anderen Fällen, wenn das diese AGB, der Kaufvertrag oder die gültigen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften ermöglichen.
  4. Der Rücktritt vom Vertrag ist im Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Mitteilung über den Rücktritt mit der Angabe von Grund für den Rücktritt seitens des abtretenden Beteiligten bei der anderen Beteiligten wirksam.
  5. Durch den Rücktritt vom Vertrag wird der Kaufvertrag von Anfang an außer Kraft gesetzt (erlischt) und die Beteiligten sind verpflichtet einander alle gegenseitigen Leistungen zurückzuerstatten, die sie aufgrund dieses Kaufvertrags erfüllt haben, und das bis zu 10 Tagen ab dem Tag des Erlöschens des Kaufvertrags.
  6. Von dem Rücktritt vom Kaufvertrag bleiben die Rechte und Pflichten unberührt, die infolge der Verletzung des Kaufvertrags entstanden sind, und das besonders der Anspruch auf Schadenersatz, der Anspruch auf Vertragsstrafen, Verzugszinsen und andere Sanktionen, und auch alle anderen Bestimmungen des Kaufvertrags und AGB, aus denen sich bezüglich ihres Charakters deutlich ergibt, dass sie auch nach dem Erlöschen des Kaufvertrags dauern sollten.
  7. Der Käufer ist im Falle des Rücktritts vom Vertrag verpflichtet, dem Verkäufer die Ware auf eigene Kosten zu befördern. Wenn er das nicht tut, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf die Kosten des Käufers zu entnehmen und sie auch selbst zu befördern. Zu diesem Zweck ist der Verkäufer berechtigt auch eventuelle Hindernisse zu überwinden, die den Eingang in die Räume verhindern, in denen sich die Ware befindet. Der Käufer erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zu solchem Verfahren, wobei diese Zustimmung auch für die Zustimmung gemäß § 29 des Gesetzes Nr. 300/2005 der Gesetzessammlung in der gültigen Fassung gehalten wird, womit vor allem die Haftung des Verkäufers oder der von ihm für die Handlung beauftragten Person gemäß § 194, 245 und 246 des zitierten Gesetzes ausgeschlossen ist. Eventuellen Schaden und Kosten, die infolge des angegebenen Verfahrens entstehen, trägt der Käufer. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Ware im ursprünglichen Zustand zu übergeben, d.h. im Zustand zum Übergabe- und Übernahmetag der Ware, unter Berücksichtigung des üblichen Verschleißes. Wenn der Käufer diese seine Pflicht verletzt, ist der Verkäufer berechtigt die Ware in den ursprünglichen Zustand auf Kosten des Käufers zu bringen, wobei er für keinen Schaden haftet, der dem Verkäufer durch dieses Verfahren entstehen könnte.

Art. XII – RECHTSWAHL UND LÖSUNG DER STREITIGKEITEN

  1. Der Kaufvertrag, jegliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten in Bezug auf den Kaufvertrag sowie diese AGB werden gemäß der Rechtsordnung der Slowakischen Republik geregelt und ausgelegt.
  2. Das Vertragsverhältnis, das aufgrund dieses Kaufvertrags / dieser Bestellung entstanden ist, wird das zuständige Gericht der Slowakischen Republik beschließen.

 

Art. XIII – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vom 03. 2011 gültig und wirksam.
  2. Der Verkäufer ist berechtigt den Inhalt von AGB zu ändern, für den Käufer sind sie jedoch erst durch die Zustellung ihrer neuen Fassung an den Käufer verbindlich.
  3. Der Käufer ist während der Dauer des Kaufvertrags verpflichtet, dem Verkäufer die Änderung des Handelsnamens, des Sitzes, des Wohnorts, der ID-Nr., der Bankverbindung und anderer Daten, die im Kaufvertrag angegeben sind, mitzuteilen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Tatsache mitzuteilen, dass ein Konkurs- / Umstrukturierungs- / Vollstreckungsverfahren bezüglich seines Vermögens eröffnet wurde, und auch, dass sich der Käufer für sein Erlöschen und für die Einleitung der Liquidation entschieden hat. Die Meldepflicht nach dem vorstehenden Satz ist der Käufer verpflichtet gegenüber dem Verkäufer bis zu 15 Tagen ab dem Tag, an dem eine der angegebenen Tatsachen aufgetreten ist, zu erfüllen, und das in Form einer schriftlichen Mitteilung, die dem Verkäufer in der angegebenen 15-tägigen Frist zugestellt wird. Bei der Verletzung der Meldepflicht nach diesem Punkt ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des Nennwerts der Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer zum letzten Tag der bestimmten 15-tägigen Frist zu bezahlen.
  4. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten, die in diesem Kaufvertrag und diesen AGB nicht näher geregelt werden, richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs und nach anderen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften, die in der Slowakischen Republik gültig sind.
  5. Die Rechte und Pflichten bezüglich des Kaufvertrags werden im vollen Umfang auf eventuelle Rechtsnachfolger der Beteiligten übertragen.
  6. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass jede Mitteilung, Reklamation oder jedes andere Schreiben, die von einem Beteiligten dem anderen Beteiligten gemäß dem Kaufvertrag und diesen AGB zugestellt wurden, per Einschreiben an die Adresse der Vertragspartei zugestellt werden, die als die aktuelle Adresse des Sitzes im Handelsregister oder in einem anderen Register eingetragen ist, in dem die Vertragspartei eingetragen ist, oder an eine Adresse zugestellt, über die die Vertragspartei Kenntnis hat als über die Adresse, an der die andere Vertragspartei die Sendungen übernimmt, und sie wird automatisch am dritter Werktag ab dem Tag der zweiten wiederholten Absendung durch einen Beteiligten dem anderen Beteiligten für zugestellt gehalten, nachdem der erste Versuch um Zustellung an den Beteiligten, an den zugestellt wird, erfolglos war oder dieser die Übernahme solcher Mitteilung oder solchen Schreibens abgelehnt hat.    Zum Ausschluss beliebiger Zweifel wird die Bestimmung dieses Absatzes auch für die Zustellung der schriftlichen Mitteilung über den Rücktritt vom Vertrag angewendet.
  7. Diese AGB bilden untrennbaren Bestandteil des Kaufvertrags, der zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossen wurde. Der Käufer bestätigt durch seine Unterzeichnung der Bestellung und/oder des Kaufvertrags, dass er diese AGB vom Verkäufer übernommen, durchgelesen hat, ihm sein Inhalt verständlich ist und er diesem zustimmt.
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